04.03.2010
Redaktion (allg.)
Mit dem „Entwurf“ eines Schreibens zur „Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften“ manifestiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Grundsatz, dass für alle Registrierkassentypen eine „Einzelaufbewahrungspflicht“ bestehe. Diese müsse sowohl den „Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS)“ entsprechen als auch den „Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“.
Dies gelte auch für Taxameter, da dort ebenfalls steuerlich relevante Daten aufgezeichnet und gespeichert werden. Daher seien grundsätzlich alle Daten, die im Taxameter elektronisch erzeugt werden, elektronisch aufzubewahren. Darüber hinaus würden sie dem Datenzugriff unterliegen.
Aufbewahrt werden müssten gemäß dem Entwurf des Bundesfinanzministeriums alle digitalen Unterlagen, die laut dem BFH-Urteil von 2004 die Grundlage für die Eintragungen auf dem Schichtzettel darstellen.
Was genau die digitalen Unterlagen enthalten müssen, definiert der Entwurf des BMF zwar lediglich als „Kann-Bestimmung“, führt darin aber auf, dass unter anderem der Name und Vorname des Fahrers, der Kilometerstand laut Tacho oder auch die Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer enthalten sein „könnten“.
Diese Regelungen würden entsprechend auch für Wegstreckenzähler gelten. Für Taxameter und Wegstreckenzähler, welche die aufgezeichneten Daten bauartbedingt nicht aufbewahren können, solle eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2011 gelten.
An dieser Frist übte der BZP-Geschäftsführer Thomas Grätz in seiner Stellungnahme Kritik. Seiner Meinung nach sei die Taxameterindustrie bis dahin nicht in der Lage, dem Gewerbe entsprechende Geräte zur Verfügung zu stellen. Selbst die neuesten Taxameter könnten die Gesamtheit der formulierten Anforderungen keinesfalls speichern. Insbesondere sei der vorgesehene Abgleich des Kilometerstandes mit einem Taxameter technisch weder aktuell noch in Zukunft machbar.
Das sieht auch der Bundesverband TVD so. Vorstand Dirk Holl verweist in seinem Schreiben an das BMF in diesem Zusammenhang auf die bestehende Eichordnung. Nach dieser dürfen beispielsweise Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer nicht in einem Fahrpreisanzeiger erfasst werden.
Bei Wegstreckenzählern für Mietwagen sei darüber hinaus keine Möglichkeit gegeben, Preise für Wartezeiten und Zeittarife einzugeben. Somit könnten auf Stundenbasis vereinbarte Bargeldumsätze nicht erfasst werden. Eine Abstimmung mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sei deshalb unbedingt nötig.
Eine ausführliche Kommentierung des BMF-Entwurfs sowie der Reaktion seitens der Verbände können Sie in der Print-Ausgabe der taxi heute nachlesen, die am 29.3. erscheint. Zur Heftbestellung
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