Parkplätze für E-Autos können zu laut sein

In der Innenstadt kann die Einrichtung von Parkplätzen für Elektroautos mit Rücksicht auf die Anwohner abgelehnt werden.

Auch Taxibetriebe, die wie Taxi Klima in Paderborn auf leise Elektrotaxis umstellen, könnten Lärm-Probleme bekommen, wenn ihre Fahrzeuge anders als hier in einem Wohngebiet geparkt und geladen werden sollen. (Foto: Dietmar Fund)
Auch Taxibetriebe, die wie Taxi Klima in Paderborn auf leise Elektrotaxis umstellen, könnten Lärm-Probleme bekommen, wenn ihre Fahrzeuge anders als hier in einem Wohngebiet geparkt und geladen werden sollen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wer im Innenstadtbereich Parkplätze für Elektroautos einrichten möchte, muss das Gebot der Rücksichtnahme beachten. Das hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 31. März 2022 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen VG 13 K 184/19 trägt. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Bezirksamts, die Einrichtung von Parkplätzen für Elektroautos in einem Hinterhof zu verbieten. Es hatte sich auf Schallemissionen berufen, die auch von Elektroautos ausgingen.

In dem verhandelten Fall hatte eine Grundstücksbesitzerin zwischen zwei überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden in einem Hinterhof unter anderem fünf Parkplätze mit zwei Elektroanschlüssen errichten wollen. Dort war zuvor in einer Remise eine Autowerkstatt untergebracht. Deshalb argumentierte die Antragstellerin, von einer Ruhezone im Hinterhofbereich könne nicht die Rede sein. Tagsüber würden die Richtwerte eines allgemeinen Wohngebiets eingehalten und nachts seien die Parkplätze wegen der Vorbelastung durch die Werkstatt nicht als rücksichtlos zu werten. Die von modernen Fahrzeugen ausgehende Lärmbelästigung durch Türen oder Kofferraumklappen sei zu vernachlässigen.

Dieser Einschätzung folgte das Verwaltungsgericht nicht und wies die Klage ab. Das Vorhaben sei wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme unzulässig. Störende Fahrgeräusche gingen von Elektrofahrzeugen nicht aus, aber die Geräusche beim Zuschlagen von Türen oder Kofferraumklappen würden laut mehreren vom Gericht eingeholten Gutachten die zulässigen nächtlichen Werte überschreiten. Gegen das Urteil kann die Grundstücksbesitzerin Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

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