Freistellung schützt nicht vor Urlaubsabgeltung

Auch bei einer fristgemäßen Kündigung kann der Arbeitgeber die Freistellung nicht einfach mit dem Resturlaub verrechnen.

Mancher Arbeitnehmer könnte sich über die Freistellung und die Auszahlung des vollen Resturlaubs freuen. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)
Mancher Arbeitnehmer könnte sich über die Freistellung und die Auszahlung des vollen Resturlaubs freuen. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wenn ein Arbeitnehmer nach einer fristlosen Kündigung seinen Resturlaub nicht mehr nehmen kann, muss der Arbeitgeber ihn nach Paragraf 7 Absatz 4 des Bundesurlaubsgesetzes finanziell abgelten. Das war laut dem Rechtsschutzversicherer D.A.S schon bisher unstrittig. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) habe aber am 10. Februar 2015 entschieden, dass ein Arbeitgeber die Urlaubsabgeltung für den Resturlaub unter Umständen auch dann bezahlen müsse, wenn er den Arbeitnehmer bis zum Wirksamwerden einer fristgerechten Kündigung von seiner Arbeitspflicht freistelle.

Laut D.A.S kündigen viele Arbeitgeber, die einen Arbeitnehmer sofort aus dem Betrieb entfernen wollen, fristlos und hilfsweise gleichzeitig auch fristgerecht. In dem Fall mit dem Aktenzeichen 9 AZR 455/13 hätten die Richter betont, dass ein Arbeitgeber durch die Freistellungserklärung in einem Kündigungsschreiben nur dann wirksam Urlaub gewährt, „wenn er dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt.“ Durch eine Freistellung alleine werde also kein Urlaub abgegolten, was der Europäische Gerichtshof in ähnlicher Form entschieden habe.

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