Im nun verhandelten Fall vor dem OLG Hamm ging es um einen Neuwagen, bei dem ein Gutachter statt der vom Hersteller angegebenen 7,1 Liter in Wirklichkeit einen Verbrauch von 7,7 Liter pro 100 Kilometer ermittelt hatte.
Diese Differenz von rund acht Prozent war den Richtern jedoch nicht schwerwiegend genug, um daraus einen automatischen Rücktrittanspruch vom Kaufvertrag abzuleiten. Vielmehr bedürfe es dazu einer Abweichung von mindestens zehn Prozent, entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Die Angaben auf dem Datenblatt eines Neuwagens beziehen sich nach Ansicht der Richter in der Regel nicht auf das vom jeweiligen Käufer erworbene konkrete Fahrzeug, sondern auf ein der Serie zuzuordnendes allgemeines Labor-Prüffahrzeug, das ganz bestimmten Messbedingungen laut EG-Richtlinien unterliegt, nicht aber dem alltäglichen Betrieb. So könnten etwa durch einen unterschiedlichen Ausstattungsumfang des Wagens höhere Werte zustande kommen.
Das OLG folgte mit dem jüngsten Urteil einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1997 (Az.: VIII ZR 52/96), der damals eben jene zehn Prozent als Grenze für einen „gravierenden Mangel“ festgelegt hatte.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 9.6.2011, Az. I-28 U 12/11
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