Fehlende Aufzeichnungen rechtfertigen Abmahnung
Eine personenbeförderungsrechtliche (also keine steuerliche) Betriebsprüfung führte zur Feststellung, dass ein alleinfahrender Taxiunternehmer die Schichtzettel hin und wieder nur unvollständig beziehungsweise gar nicht ausgefüllt hatte. Die Einnahmen mehrerer Tage verdichtete er teilweise auf einem Schichtzettel, wenn er vergessen hatte, die Daten gleich einzutragen. Auch enthielten die Aufzeichnungen keine Angaben zu den Tachoständen sowie zu den Schichtzeiten selbst.
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