Bei der Gewährung von Fahrtkostenersatz, die Zeugen bei Gerichtsverfahren als Entschädigung erhalten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf volle Erstattung von Taxi- oder Fahrdienstkosten, da eine Verwendung von anderen Verkehrsmitteln wie Bus, U-Bahn oder Straßenbahn regelmäßig zumutbar ist. Für eine Zuschussgewährung aufgrund „besonderer Umstände“ im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) kommt es dabei darauf an, dass höhere Fahrtkosten als für Linienverkehrsmittel wegen besonderer Umstände notwendig sind. Dies ist im vom Landessozialgericht Thüringen am 18.
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