Mit einem recht seltenen Rechtsbehelf im Verwaltungsprozess, nämlich der sogenannten Anhörungsrüge, hatte sich der 11. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) zu befassen, der dazu am 16. März 2022 einen Beschluss mit dem Aktenzeichen 11 CS 22.66 traf. Es ging bei einem anderen Senat dieses VGH darum, dass das Gericht in einem Verfahren um die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage ausgeführt hatte, dass es der Taxi-GmbH zumutbar und möglich sei, ein Fahrtenbuch zu führen. Der GmbH-Geschäftsführer habe den jeweiligen Fahrer des betroffenen Taxis einfach damit zu beauftragen.
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