Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die insbesondere das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aufstellt, zu überprüfen. Gemäß den insoweit einschlägigen §§ 54, 54a PBefG kann die Behörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse dem Unternehmer gegenüber Betriebsprüfungen anordnen. Die Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse erlauben Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere (auch digital geführte) zu nehmen sowie von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen (v.a. Büro- und Fahrpersonal) Auskunft zu verlangen.
Dieser Inhalt kann nur von angemeldeten Abonnenten vollständig gelesen werden. Er ist Teil der Online-Ausgabe des Print-Magazins. Sie können uns unverbindlich und kostenlos im Probeabo testen, mit dem Sie zwei Ausgaben kostenlos erhalten. Die Online-Ausgabe des Print-Magazins können Sie jedoch nur im Jahres- oder Studentenabo lesen.
Als Abonnent können Sie mit Ihrer Leistungsempfänger-Nummer einen Abo-Account eröffnen und das komplette Magazin online lesen:
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne:
Vielen Dank für Ihr Verständnis. Unsere News, Fotostrecken, Videos und anderen Online-Services, wie bspw. unseren Newsletter, stellen wir Ihnen auch weiterhin kostenslos zur Verfügung.
◂ Heft-Navigation ▸
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin