Mitwirkungspflicht bei Betriebsprüfung

Pflichten der Unternehmer und Konsequenzen bei Verweigerung
Redaktion (allg.)
Kontrolle auf Einhaltung des Personenbeförderungsgesetzes

Die Genehmigungsbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen, die insbesondere das Personenbeförderungsgesetz (PBefG) aufstellt, zu überprüfen. Gemäß den insoweit einschlägigen §§ 54, 54a PBefG kann die Behörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Prüfungs- und Ermittlungsbefugnisse dem Unternehmer gegenüber Betriebsprüfungen anordnen. Die Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse erlauben Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere (auch digital geführte) zu nehmen sowie von dem Unternehmer und den im Geschäftsbetrieb tätigen Personen (v.a. Büro- und Fahrpersonal) Auskunft zu verlangen.

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Artikel Mitwirkungspflicht bei Betriebsprüfung
Seite 21 | Rubrik NEWS
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