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Sofortiger Schaden rechtfertigt Eilbedürftigkeit





Sofern Mitarbeiter eine Nebenbeschäftigung bei einem unmittelbaren Konkurrenzunternehmen ausführen, sollte der betroffene Arbeitgeber unverzüglich juristische Schritte einleiten.

Die schnellste Methode, einen so genannten „Unterlassungsanspruch“ geltend zu machen, stellt hierbei eine einstweilige Verfügung unter Androhung von Ordnungsgeld dar. Als Formulierung könnte dabei folgender Wortlaut gewählt werden:


„1. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis zur wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am … jegliche Konkurrenztätigkeit zum Nachteil der Klägerin zu unterlassen, insbesondere…
2. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.“

Unterlassungserklärungen werden von Gerichten in der Regel dann gewährt, wenn  eine so genannte „Eilbedürftigkeit“ gegeben ist. Diese dürfte in einem solchen Fall vorliegen, da sich ein Schaden aus einer Konkurrenztätigkeit sofort realisiert. Dem Unternehmen ist es nicht zuzumuten, das Urteil im Hauptsacheverfahren abzuwarten, da dies mindestens vier Monate dauert.
 

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