Urteil zum Befahren einer gesperrten Straße

Wer auf einer öffentlichen, aber für den Durchgangsverkehr nicht zugelassenen Straße ein Grundstück anfährt, muss es nicht auf dem gleichen Wege wieder verlassen. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschieden (Az. 2 Ss OWi 164/09).
Redaktion (allg.)
Im Alltag eines Taxi- und Mietwagenfahrers kommt diese Situation durchaus vor: Der Fahrgast wohnt in einer für die Durchfahrt eigentlich gesperrten Straße. Kein Thema, dass man dadurch die Berechtigung hat, zu diesem Grundstück die „verbotene“ Straße zu befahren. Doch was gilt für den Rückweg? Muss man auf derselben Strecke zurückfahren? Nein, sagt das OLG Frankfurt. Selbst wenn der Fahrer im Ergebnis der An- und Abfahrt die gesperrte Straße von einem Ende zum anderen durchquert, verstößt er hiermit nicht gegen die ausgewiesene Verkehrsbeschränkung. „Nach dem Wortlaut der Straßenverkehrsordnung liegt ein Durchgangsverkehr nicht vor, wenn die jeweilige Fahrt dazu dient, ein Grundstück zu erreichen oder zu verlassen, welches an der vom Verkehrsverbot betroffenen Straße liegt oder allein über eine solche erschlossen ist", erklärt ein Mitarbeiter der telefonischen Anwaltsberatung, die über die Nummer 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute erreichbar ist. Sowohl die Einfahrt des Fahrzeugs in den beschränkten Bereich wie auch die nachfolgende Weiterfahrt des Betroffenen in gleicher Richtung unterliegt dieser Ausnahmeregelung. Die beanstandete Ausfahrt diente im Sinne des genannten Ausnahmetatbestandes dazu, ein im Verbotsgebiet gelegenes Grundstück zu verlassen, und stellt daher keinen verbotenen Durchgangsverkehr dar. Obwohl der Betroffene das Verbotsgebiet hierbei nicht auf dem kürzesten Weg verließ. Von einer solchen Einschränkung ist im Gesetzestext nämlich nirgendwo die Rede. Gesprochen wurde das Urteil aufgrund der Klage eines Lkw-Fahrers. Foto: Pixelio, Hartmut 910
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