Urteil nimmt Waschanlagenbetreiber in die Pflicht

Wer haftet für Schäden, die während des Waschvorgangs in der Autowaschanlage entstehen? Früher musste der Fahrzeughalter in der Regel selbst für den Schaden aufkommen. In einem Urteil des Amtsgerichts Stadtroda sahen das die Richter anders.
Redaktion (allg.)
Der Autofahrer musste dem Betreiber der Waschanlage früher erst eine konkrete Pflichtverletzung nachweisen, bestätigt die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Das Amtsgericht Stadtroda (Az. 2 C 29/2002) sah das im Fall der Besitzerin eines Fords Galaxy allerdings anders. Obwohl die Außenspiegel ihres Wagens entsprechend der Gebrauchsanweisung für die Waschanlage ordnungsgemäß angeklappt waren, gingen sie kaputt. „Da der Schaden ohne Zweifel während des Waschvorganges entstanden ist, muss die Pkw-Fahrerin nicht noch den Fehler der Anlagenbetreiberin beweisen“, urteilte der Stadtrodaer Richter. Seit der Bundesgerichtshof die Beweislastverteilung nach Gefahren- oder Verantwortungsbereichen weiterentwickelt hat, sei in solchen Fällen meist der Autofahrer schon dann aus dem Schneider, wenn die Schadensursache allein aus dem Verantwortungsbereich des Waschanlagenbetreibers herrühren kann, so Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline. Und die Behauptung der Betreiberin der Waschanlage, ein Probelauf sei 20 Tage zuvor doch einwandfrei verlaufen, war dem Gericht noch lange kein Beweis dafür, das auch am Schadenstage die Waschtechnik einwandfrei gearbeitet habe. „Das Malheur ist bei Ihnen passiert, also haben Sie der Pkw-Fahrerin 209,56 EUR für den Schaden zu zahlen“, entschied der Richter kurz und bündig.
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