Ein Berliner Taxiunternehmer hatte gegen eine Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem brandenburgischen Landkreis Dahme-Spreewald geklagt, wonach Berliner Taxis am Flughafen zwar Fahrgäste aufnehmen dürfen, sich aber getrennt aufstellen müssen und dann mit den Taxis aus dem Landkreis Dahme-Spreewald nur im Verhältnis eins zu eins vorfahren dürfen. Das benachteilige die Berliner Taxler, so der Kläger. Da diese am Flughafen Schönefeld in deutlich größerer Anzahl vorhanden seien als die Kollegen aus Brandenburg, müssten sie durch die 1:1-Regelung auch erheblich längere Wartezeiten bis zur Aufnahme von Fahrgästen in Kauf nehmen. Die bestehende Praxis ist in der Sache nicht zu beanstanden, urteilten nun die Richter. Das Personenbeförderungsgesetz für den Taxiverkehr schreibe grundsätzlich vor, dass Taxis nur in der Gemeinde des Betriebssitzes bereitgehalten werden dürfen, hieß es zur Begründung. Die Vereinbarung zwischen Berlin und dem Landkreis sei insoweit nur eine Erweiterung der Zulassung der Berliner Taxis und „dürfe den Vorrang der am Flughafen originär zugelassenen Taxen aus dem Landkreis Dahme-Spreewald nicht weiter einschränken, als dies durch öffentliche Verkehrsinteressen geboten sei.“ Gleichwohl befanden die Richter die angegriffenen Passagen der Taxiordnung aus formellen Gründen für unwirksam. Die maßgebliche Änderungsverordnung sei zu beanstanden, da sie die gesetzliche Ermächtigung, auf die sie sich stütze, nicht zitiere. Das ändere jedoch nichts daran, dass die bestehende 1:1-Regelung als solche auch weiterhin gelte – wenn auch nicht auf Basis der Taxiordnung, sondern aufgrund des PBefG in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und dem Landkreis Dahme-Spreewald. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010, Aktenzeichen OVG 1 A 1.09 Foto: Günter Wicker (Photur) / Berliner Flughäfen
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