Reifendichtmittel haben ihre Tücken
Gemäß Paragraf 36 Straßenverkehrszulassungsordnung ist es verboten, Reifendichtmittel präventiv als Schutz gegen einen Plattfuß zu verwenden. Sie dürfen lediglich nach einem Reifenschaden als vorübergehender Notbehelf für eine begrenzte Mobilitätssicherung verwendet werden. Darauf weist der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV) hin.
Wie der Verband weiter mitteilt, können Schäden an Reifen, die mit Reifendichtmitteln behandelt worden sind, nicht repariert und damit auch nicht runderneuert werden. Für Fahrzeughalter könne auch die Entsorgung solcher Reifen problematisch werden. Sie erfordere ein rechtsverbindliches Datenblatt des betreffenden Mittels hinsichtlich der Umweltverträglichkeit.
Ohne ein solches Dokument würden zertifizierte Altreifen-Entsorgungsfachbetriebe solche Reifen entweder gar nicht oder nur gegen erhebliche höhere Kosten entsorgen. Diese Reifen seien nämlich in der Regel nicht einmal mehr stofflich verwertbar.
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