Unter Zeugen eingeworfene Kündigung gilt als zugestellt

Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung mit einem Zeugen zusammen einwirft, läuft die Einspruchsfrist.
Wer als Arbeitgeber über einen Zeugen nachweisen kann, dass er eine Kündigung im richtigen Haus in den richtigen Briefkasten geworfen hat, hat die Schutzfristen in Gang gesetzt. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Wer als Arbeitgeber über einen Zeugen nachweisen kann, dass er eine Kündigung im richtigen Haus in den richtigen Briefkasten geworfen hat, hat die Schutzfristen in Gang gesetzt. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Dietmar Fund

Ein gekündigter Arbeitnehmer kann nicht behaupten, er habe sein Kündigungsschreiben nicht erhalten, wenn ein Zeuge bestätigt, dass der Arbeitgeber es im richtigen Haus in den richtigen Briefkasten geworfen hat. So hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall entschieden, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist. Er trägt das Aktenzeichen 5 Sa 475/14 .

Der Vorstand einer Firma hatte das Schreiben mit einer fristlosen Kündigung in Begleitung einer Mitarbeiterin in den Briefkasten des Klägers geworfen. Der hatte danach mit einiger Verspätung eine Kündigungsschutzklage angestrengt und sich darauf berufen, die fristlose Kündigung nicht erhalten zu haben.

Die Zeugin konnte nach Meinung des Gerichts glaubhaft machen, dass sie genau auf die Hausnummer und den Namen geachtet habe. Zudem hatte der Arbeitnehmer zuvor eine ordentliche Kündigung erhalten, die ihn nach Meinung des Gerichts unstreitig erreicht habe.

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