Beim Abbiegen muss man auch auf verkehrt fahrende Radler achten
Wenn ein Radfahrer einen Radweg entgegen der Fahrtrichtung befährt und dann mit einem einbiegenden Fahrzeug kollidiert, muss der Radler keine Teilschuld tragen. So urteilte das Oberlandesgericht Saarbrücken in einem Fall mit dem Aktenzeichen 4 U 69/14, auf den die Deutsche Anwaltshotline hinweist. Die falsche Fahrtrichtung sei in diesem Fall nicht von Bedeutung gewesen.
In dem verhandelten Fall ging es um einen Lkw-Fahrer, der rückwärts in eine Hofeinfahrt einbiegen wollte und die aus der falschen Richtung kommende Radfahrerin übersehen hatte. Er argumentierte, die Dame müsse zumindest eine Teilschuld tragen, weil sie entgegen der Fahrtrichtung unterwegs gewesen sei. Dem hielt das Gericht entgegen, dass der Lkw-Fahrer sich in einem solchen Fall hätte einweisen lassen sollen.
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