Parken auf dem Gehweg rechtfertigt Abschleppen

Wer Fußgänger oder Rollstuhlfahrer zum Ausweichen auf die Fahrbahn zwingt, muss das Abschleppen seines Fahrzeugs bezahlen.
Wer auf dem Gehweg parkt, darf keine Fußgänger und keine Rollstuhlfahrer behindern. (Foto: leock/pixelio.de)
Wer auf dem Gehweg parkt, darf keine Fußgänger und keine Rollstuhlfahrer behindern. (Foto: leock/pixelio.de)
Dietmar Fund

Schnell mal auf dem Gehweg parken, um einen Fahrgast an der Wohnungstüre abzuholen, wo es dann doch mal etwas länger dauern kann: Das passiert auch so manchem Fahrer eines Taxis oder Mietwagens hin und wieder. In solchen Fällen sollten die Fahrer darauf achten, ihren Wagen so abzustellen, dass sie nicht Fußgänger mit Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer zum Ausweichen auf die Fahrbahn zwingen. Sonst könnte es ihnen passieren, dass sie den Abschleppwagen bezahlen müssen, den eine Politesse gerufen hat. Das ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße, das das Aktenzeichen 5 K 902/16.NW trägt.

In dem verhandelten Fall hatte sich eine Autofahrerin geweigert, die Kosten des bereits angerückten Abschleppwagens zu tragen, nachdem sie auf einem Gehweg geparkt hatte. Das Gericht bezeichnete das Abschleppen in einer solchen Situation als gerechtfertigte Gefahrenabwehrmaßnahme. Geboten sei es stets im Falle einer Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer, was auch den ruhenden Verkehr mit einschließe.

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