Grundstückseigentümern ist das Rangieren zumutbar
Paragraf 12 Absatz 3 Nr. 3 der Straßenverkehrsordnung, der an schmalen Straßen das Parken auch gegenüber von Grundstücksausfahrten verbietet, ist teilweise unwirksam. Der Gesetzgeber habe nicht hinreichend klar gemacht, was unter dem Begriff „schmal“ zu verstehen sei. Daher sei diese Norm zu unbestimmt und folglich unwirksam. So urteilte der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim in einem am 8. März 2017 veröffentlichten Urteil mit dem Aktenzeichen 5 S 1044/15.
In seiner mündlichen Urteilsbegründung führte der Vorsitzende des 5. Senats aus, verschiedene Oberlandes- und Oberverwaltungsgerichte hätten zwar als Maßstab eine maximal zulässige Zahl an Rangiervorgängen ermittelt, die für eine Ein- und Ausfahrt im Einzelfall zumutbar seien. Die Anzahl dieser Vorgänge variiere aber erheblich. Im Übrigen könne ein gegenüber einer Ausfahrt parkender Autofahrer selbst nicht hinreichend sicher ermitteln oder verlässlich einschätzen, wie viele Rangiervorgänge im Einzelfall notwendig seien.
In dem verhandelten Fall hatte ein Anlieger einer 5,50 Meter breiten Gemeindestraße von der Verwaltung verlangt, gegenüber seiner Grundstücksausfahrt das Parken durch Verkehrszeichen zu verbieten. Er könne nämlich nur noch nach mehrmaligem Rangieren und unter Mithilfe einer weiteren Person risikolos auf die Straße fahren. Das lehnte die Gemeinde nach einem Fahrversuch mit dem Kläger ab, der maximal zweimal vor- und zurücksetzen musste.
Der VGH wies den klagenden Grundstücksbesitzer darauf hin, dass er selbst durch die Gestaltung seiner Ausfahrt für Rangierzüge mitverantwortlich sei. Er hatte nämlich die an die Ausfahrt angrenzende Abstellfläche erhöht und mit Steinen abgegrenzt, womit er seinen Rangierraum selbst einschränkte. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der VGH Mannheim zugelassen.
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