Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Spielraum von Unternehmern für Betriebsfeiern mit zwei Urteilen vergrößert, auf die die Niederrheinische Steuerberatungsgesellschaft WWS hinweist. Zum einen sollen demnach nur noch „unmittelbar konsumierbare Leistungen“ wie etwa Speisen, Getränke oder künstlerische Darbietungen für die Berechnung der Freigrenze berücksichtigt werden. Zum anderen wird das Einladen von Begleitpersonen finanziell erleichtert.
Die steuerliche Freigrenze von 110 Euro pro Arbeitnehmer für maximal zwei Veranstaltungen pro Jahr bleibt zwar bestehen, doch werden in diesen Bruttobeträgen keine Aufwendungen für die Raummiete, die Dekoration oder das Event-Management mehr eingerechnet. Die Kosten für Partner oder Familienangehörige werden nicht mehr der Freigrenze des Arbeitnehmers zugerechnet.
Dies alles gilt allerdings nur, wenn die Finanzämter dem durch den Bundesfinanzhof vorgebenen Pfad auch folgen. Steuerberater sollten sich auf jeden Fall die beiden Urteile anschauen (Aktenzeichen: VI R 94/10, VI R 7/11). Dies alleine schon deswegen, weil die Finanzämter laut WWS beispielsweise gemischte Rechnungen, die gleichzeitig Bewirtungs- und Mietkosten aufführen, sehr kritisch anschauen. Die für die Freigrenze zu berücksichtigenden Kosten müssten von den weiteren Aufwendungen getrennt werden. Im Falle eines Full-Service-Vertrages müssten die Leistungen zumindest detailliert aufgeschlüsselt werden.
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