Keine Info-Pflicht bei betrieblicher Altersvorsorge

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Ein Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, seine Mitarbeiter von sich aus darauf hinzuweisen, dass sie einen Teil ihres Entgelts in einer Form der betrieblichen Altersvorsorge anlegen können. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 21. Januar 2014 in einem Fall entschieden, auf den die Rechtsabteilung des Gesamtverbands Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hinweist.

In dem Fall mit dem Aktenzeichen 3 AZR807/11 hatte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Schadenersatz verklagt, weil der ihn nicht über die betriebliche Altersvorsorge informiert hatte. Er wollte einen Ausgleich für ihm entgangene Vorteile bei der Steuer und der Sozialversicherung und für entgangene Überschussbeteiligungen. Mit dieser Klage ist der Arbeitnehmer nun in allen Instanzen „abgeblitzt“.

Wie die Rechtsabteilung des GVN mitteilt, können Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung – derzeit 238 Euro – für die Alterversorgung verwendet. Der Arbeitgeber müsse seine Mitarbeiter dann darüber aufklären, dass es dazu fünf Durchführungs-Wege gibt, und sich für einen davon entscheiden. Auch den Anbieter könne der Arbeitgeber bestimmen, schreibt der GVN.

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