Beim Beladen eines Fahrzeugs von der Fahrbahnseite her muss man seine Sorgfaltspflicht gegenüber dem fließenden Verkehr beachten. Kommt es bei einer bereits offen stehenden Türe zu einer Kollision, müssen beide Unfallbeteiligte jeweils die Hälfte des Schadens teilen. So urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Urteil mit dem Aktenzeichen 16 U 103/13, auf das die Deutsche Anwaltshotline hinweist.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer seinen Wagen von links beladen und war gerade in der offenen Tür gestanden, als ihn eine Autofahrerin streifte. Er wurde dabei verletzt und verklagte die Dame auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Seiner Meinung nach habe die Unfallgegnerin einen zu geringen Seitenabstand eingehalten und hätte die offene Türe sehen müssen, auch wenn es bereits dunkel gewesen sei. Die Unfallgegnerin machte geltend, dass es nicht zum Unfall gekommen wäre, wenn die Autofahrer seinen Wagen vom Gehsteig her beladen hätte.
Das Oberlandesgericht fand, die Klägerin hätte zwar die bereits offenstehende Türe erkennen müssen, und hielt deswegen den zu geringen Seitenabstand für erwiesen. Der Geschädigte aber habe gegen seine Sorgfaltspflicht verstoßen, sodass eine hälftige Aufteilung des Schadens angemessen sei. Die Vorinstanz hatte der Fahrerin nur einen Drittel des Schadens angelastet.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin