Mietwagen nur am Betriebssitz

Ein Mietwagenunternehmen ist nicht berechtigt, unselbstständige Niederlassungen außerhalb des Betriebssitzes einzurichten. Zu diesem Urteil kam das Bayerische Oberste Landgericht.
Redaktion (allg.)
Im vorliegenden Fall hatte das OLG über die Vorgehensweise einer Mietwagenfirma zu entscheiden, die in einer anderen Gemeinde als dem Betriebssitzort eine unselbständige Zweigstelle angemeldet hatte und dort mit mindestens vier ihrer 38 Genehmigungen Mietwagenverkehr betrieb. Allerdings lagen für diese Fahrzeuge nur Genehmigungsurkunden der Betriebssitzgemeinde vor. Wegen dieses Sachverhaltes wurde das Unternehmen vom Amtsgericht zu einer Geldbuße verurteilt. Über die dagegen eingelegte Rechtsbeschwerde hatte nun das OLG zu entscheiden. Die Zurückweisung der Beschwerde begründete das OLG damit, dass die Genehmigung für Mietwagenverkehr aus der Hauptbetriebsitzgemeinde nicht ausreiche, um damit in anderen Orten in sogenannten selbständigen Niederlassungen tätig zu werden. Der Gesetzgeber hätte die Mietwagenvorschriften bewusst so gestaltet, dass die Einhaltung überprüfbar sein solle. Dazu zähle, dass eine Genehmigung für bestimmte Kraftfahrzeuge erteilt werde, eine Genehmigungsurkunde ausgestellt wird, die unter anderem Namen, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers enthalten muss und dass diese Urkunde immer mitzuführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzulegen sei. Wäre es nun der freien Entscheidung des Unternehmers überlassen, außerhalb der Betriebssitzgemeinde "unselbstständige Niederlassungen" oder ähnliche Filialen einzurichten, auf die sich dann die Rückkehrpflicht alternativ zum örtlichen Betriebssitz beschränken könnte, so wäre einem flächendeckenden Einsatz Tür und Tor geöffnet, der im Extremfall sogar bundesweit zum Tragen kommen könnte. Die vom Gesetzgeber vorgesehene Kontrollmöglichkeit anhand der Genehmigungsurkunde wäre damit verhindert. Urteil OLG Bayern vom 23.1.04, AZ: 3 ObOWi 3/2004
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