Krankenkasse übernahm Taxikosten nur bis zum nächsten Arzt

Laut dem Bundessozialgericht müssen triftige Gründe vorliegen, wenn ein Versicherter mit dem Taxi nicht zum nächsten Facharzt fahren möchte.
Auch ein Schwerbehinderter bekommt normalerweise nur die Taxifahrt zum nächsten Facharzt ersetzt. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)
Auch ein Schwerbehinderter bekommt normalerweise nur die Taxifahrt zum nächsten Facharzt ersetzt. (Foto: Tim Reckmann/pixelio.de)

Ein schwer gehbehinderter Taxifahrgast aus Nürnberg konnte gegenüber seiner Krankenkasse DAK nur die Erstattung der Taxifahrtkosten verlangen, die ihm bis zum nächstgelegenen Arzt entstanden waren. Dies hatte das Kasseler Bundessozialgericht (BSG) am 15. September 2015 in einem Rechtsstreit entschieden (Aktenzeichen B 1 KR 27/14 R). Eine Ausnahme könne der Fahrgast nur dann erfolgreich von der Krankenkasse einfordern, wenn es aus medizinischen Gründen begründet sei, sich von einem weiter entfernt gelegenen Arzt behandeln zu müssen. Ein triftiger Grund sei, so das BSG, beispielsweise darin zu sehen, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient wegen eines vorangegangenen Behandlungsfehlers zerstört worden sei.

Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die DAK hatte das Mitglied darüber informiert, welche Ärzte dem Schwerbehinderten für die jeweiligen medizinischen Fachrichtungen zur Verfügung stehen. Der Fahrgast wandte gegenüber seiner Krankenkasse ein, dass er aus verschiedenen Gründen die jeweils näher gelegenen Arztpraxen nicht besuchen könne. Eine Praxis mache keine Hausbesuche. Der Lungenarzt spreche undeutlich wegen einer schwer verständlichen Mundart. Darüber hinaus fehle dem Augenarzt ein „Lesegerät“, um notwendige Untersuchungen vornehmen zu können.

Die vorstehenden Argumente konnten die DAK nicht überzeugen. So sah es auch das BSG. Grundsätzlich sei die gesetzliche Krankenkasse nicht verpflichtet, angefallene Taxikosten für Arztbesuche zu erstatten. Eine Ausnahme liege dann vor, wenn - wie es vorliegend der Fall sei - den Versicherten eine „außergewöhnliche Gehbehinderung“ plage. Eckhard Boecker (eb)

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