Kein Mitgliedsbeitrag pro Fahrer

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat in seinem Urteil vom 30.3.07 (AZ 4HK O 9440/06) den klagenden Nürnbergern Taxiunternehmern Recht zugesprochen. Die dortige Taxizentrale hatte aufgrund eines mehrheitlichen Genossenschaftsbeschlusses einen neuen Mitgliedsbeitrag eingeführt, bei dem zusätzlich zu einer festen Pauschale pro Konzession weitere 60 Euro pro eingesetzten Fahrer zu zahlen seien.
Redaktion (allg.)
Dies bewertete das Gericht als unbillig im Sinne des § 315 BGB. Solange der Unkostenbeitrag indifferenziert an der bloßen Anzahl der pro Taxi eingesetzten Fahrer anknüpft, unabhängig davon, in welchem Umfang sie an der Vermittlungsleistung teilnehmen, führt dies für Mitgliedsunternehmen, die keine vollschichtig arbeitenden Fahrer einsetzen, zu einem Unkostenbeitrag, der nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Leistungen der Taxizentrale besteht, führen die Richter in ihrer Urteilsbegründung aus. Das Urteil ist zur Revision zugelassen.
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