Fahrverbot nach Blindflug

Autofahrer müssen die Geschwindigkeit drosseln, wenn sie im Dunkeln vom Gegenverkehr geblendet werden. Wer dennoch im Blindflug weiterrast und dabei Tempolimit-Schilder übersieht, kann sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen.
Redaktion (allg.)
Das hat nach einer Meldung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline das Amtsgericht Lüdinghausen entschieden (Az: 10 Owi 89 Js 366/05 - 25/05). Im konkreten Fall war eine Lehrerin nachts mit 117 km/h auf dem Tacho auf einer Bundesstraße geblitzt worden. Dabei war sie an insgesamt drei Tempo-70-Schildern vorbeigerast. Das drohende Fahrverbot vor Augen, versuchte sie den Geschwindigkeitsverstoß mit einem Augenblicksversagen zu entschuldigen: Weil sie wegen des Gegenverkehrs stark geblendet worden sei, habe sie sich am Mittelstreifen orientiert. Das Tempolimit habe sie deshalb übersehen. Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Pädagogin jedoch als groben Verkehrsverstoß und verurteilte sie zu einem Monat Fahrverbot. Weil die Autofahrerin wegen der Blendung durch den Gegenverkehr quasi im Blindflug durch die Nacht gerast sei, könne sie sich nicht auf ein Augenblicksversagen berufen. „Wenn einem Autofahrer praktisch jede Sicht genommen wird, muss er seine Geschwindigkeit sofort reduzieren und notfalls sogar anhalten“, sagt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Anwaltshotline.
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