Eichhörnchen zählt nicht als Jagdwildunfall

Es passierte beim Heimweg: Auf einer Landstraße geriet einer Autofahrerin ein Tier unter die Vorderräder. Dadurch kam sie ins Schleudern und blieb schließlich – selber glücklicherweise unverletzt – mit einem Totalschaden liegen.
Redaktion (allg.)
Vor Gericht galt es nun zu klären, wer für den Fahrzeugschaden aufzukommen habe. Die Autofahrerin forderte von ihrer Versicherung 6.000 Euro, da es sich bei dem Tier um einen Hasen gehandelt habe und somit – wie üblich bei Unfällen mit Jagdwildtieren – die Teilkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen hätte. Doch die Versicherung wollte nicht zahlen und so bestellte das Landgericht einen Gutachter. Der wiederum konnte anhand einer DNA-Analyse nachweisen, dass die am Unfallfahrzeug sichergestellten Tierhaare nicht von einem Hasen, sondern von einem Eichhörnchen stammten. Diese kleinen Waldbewohner fallen wiederum nicht unter die Kategorie Jagdwild. Und so entschied das Landgericht Coburg in einem inzwischen rechtskräftigem Urteil (AZ 23 O 256/09), dass Schäden durch Kollisionen mit Eichhörnchen nicht unter die Leistungspflicht einer Teilkaskoversicherung fallen. Foto: Pixelio / Peter Bohot
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