Bei Schlaglöchern haben Geschädigte schlechte Karten
Wenn ein Autofahrer von der Kommune, dem Land oder dem Bund einen Schaden ersetzt bekommen möchte, den sein Fahrzeug wegen eines Schlaglochs oder eines unbefestigten Straßenrandes erlitten hat, muss er eine ganze Menge nachweisen. Darauf weist das Landgericht Köln anlässlich eines Urteils mit dem Aktenzeichen 5 O 403/15 hin.
Laut dem Gericht muss der Autofahrer als erstes nachweisen, dass die Straße tatsächlich in einem verkehrswidrigen Zustand war. Das hänge entscheidend davon von der Art und der Häufigkeit der Benutzung des Straßenabschnitts ab.
Zum zweiten muss die Kommune ihre Verkehrssicherungspflicht auch tatsächlich verletzt haben. Hier gelte immer, dass ein Schaden keine Pflichtverletzung begründen könne, den ein aufmerksamer Fahrer bei angepasster Geschwindigkeit rechtzeitig erkennen könne.
Drittens müsse der Betroffene beweisen, dass die Kommune überhaupt eine Schuld trifft. Eine solche Schuld entfalle schon dann, wenn die Straße in angemessenen Abständen kontrolliert worden sei. Hier hingen die Zeitabstände wieder von der Verkehrsbedeutung der Straße ab.
In dem verhandelten Fall war der Kläger bei einem Ausweichmanöver über den unbefestigten Straßenrand eines asphaltierten Weges hinausgeraten, der nach seinen Aussagen teilweise zehn Zentimeter tief weggebrochen war. Wegen der geringen Verkehrsbedeutung der Straße kam für das Gericht eine Haftung der Kommune nicht in Betracht, zumal der Zustand wegen des übersichtlichen Verlaufs der Straße erkennbar gewesen sei. Das Landgericht weist auch darauf hin, dass es keine bestimmte Schlaglochtiefe gibt, ab der die Kommune automatisch hafte.
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