Abgas-Update geht vor Entschädigung

Das Landgericht Dresden hat ein Urteil gefällt, das für alle Kunden wichtig ist, denen die Marken des Volkswagen-Konzerns ein Software-Update angeboten haben.
Der Kläger ist mit dem Versuch gescheitert, einen Skoda Octavia Combi 2.0 TDI, den es auch mit Taxi-Paket gibt, gegen einen neuen einzutauschen. (Foto: Dietmar Fund)
Der Kläger ist mit dem Versuch gescheitert, einen Skoda Octavia Combi 2.0 TDI, den es auch mit Taxi-Paket gibt, gegen einen neuen einzutauschen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ein Käufer eines Fahrzeugs einer Konzernmarke von Volkswagen hat keinen Anspruch auf die Lieferung eines Neufahrzeugs, wenn er sich weigert, das angebotene Software-Update aufspielen zu lassen. Er muss seinem Händler zunächst die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, also das Update aufspielen zu lassen. Erst wenn der zweite Versuch zu einer solchen Nachbesserung gescheitert ist, kann er vom Vertrag zurücktreten und die Rücknahme gegen Zahlung des Neupreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verlangen. Das erklärte das Landgericht Dresden am 8. November 2017 in einer Pressemitteilung zu einer Verhandlung, die am 26. Oktober 2017 stattgefunden hat.

In dem als Pilotverfahren geführten Prozess mit dem Aktenzeichen 7 O 1047/16 hatte ein Käufer 2012 einen Skoda Octavia Combi 2.0 TDI Elegance ausgeliefert bekommen. Für dieses Fahrzeug aus der zweiten Generation der Baureihe verlangte er nun bei einem Kilometerstand von rund 150.000 Kilometern die Lieferung eines aktuellen Skoda Octavia III Combi. Das Software-Update hatte er abgelehnt, weil er ihm nicht traue.

Das Gericht weist darauf hin, dass die Neulieferung im Vergleich zur Nachbesserung für den Verkäufer nicht unverhältnismäßig sein dürfe. Das wäre aber hier der Fall gewesen, da die Nachbesserung höchstens 200 Euro gekostet hätte. Außerdem hätten vom ADAC durchgeführte Tests ergeben, dass das Software-Update die Abgasemissionen deutlich senke, ohne dass sich Motorleistung und Verbrauch signifikant verschlechterten. Daher sei die Annahme des Klägers, das Update sei generell ungeeignet, nicht gerechtfertigt.

Interessierte Leserinnen und Leser können den anonymisierten Urteilstext des Gerichts als pdf-Datei im Downloadbereich unterhalb dieser Meldung herunterladen.

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