Thema des Monats

Sichere Einkünfte sind ein Missverständnis - Warum Berlin weiterhin unbegrenzt Taxikonzessionen zulässt

Thema des Monats September 2008

Ein Berliner Taxiunternehmer ist mit seiner Eingabe vor dem Petitionsausschuss gescheitert. Die Hauptstadt sieht weiterhin keinen Bedarf, die Erlössituation im Gewerbe anhand eines Gutachtens untersuchen zu lassen.

Michael Sagawe ist bitter enttäuscht. Seit Januar 2007 sei die Zahl der Taxikonzessionen um 500 Fahrzeuge gestiegen. Nun müsse sich die für den Berliner Taxiverkehr zuständige Senatsverwaltung allerdings fragen lassen, ob der Markt diese zusätzlichen Taxis verkraften kann. Wohl kaum, meint Herr Sagawe, denn seine persönliche Erlössituation sei bei weitem kein Einzelfall. Bis zu 30 Tage im Monat muss der Berliner Einzelunternehmer arbeiten, um bei einem Bruttolohn von fünf Euro finanziell über die Runden zu kommen.

Michael Sagawe hat daher Ende April eine Eingabe an den Berliner Petitionsausschuss verfasst, in der er sich darüber beschwerte, dass der Senat für Verkehr seit elf Jahren kein Gutachten entsprechend des Paragraphen 13, Absatz 4 des PBefG in Auftrag gegeben hat. Ein solches Gutachten, wie es beispielsweise in Hamburg durchgeführt wird, sei für Berlin dringend erforderlich.
Erfolg hatte Michael Sagawe mit seiner Eingabe nicht. Der Petitionsausschuss teilt die Auffassung der Berliner Verkehrsbehörde, die weder ein Gutachten noch eine daraus eventuell resultierende Konzessionsbeschränkung für nötig hält.

Nachfolgend ein Auszug aus der Absage-Begründung:

„Nach der genannten Vorschrift (§ 13,4 PBefG) ist beim Verkehr mit Taxis die Genehmigung zu versagen, wenn die öffentlichen Interessen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird. Zur Feststellung der Auswirkungen früher erteilter Genehmigungen auf die öffentlichen Verkehrsinteressen soll die Genehmigungsbehörde vor der Entscheidung über neue Anträge einen Beobachtungszeitraum einschalten. Ein Gutachten wäre ein Mittel zur Klärung der Frage, ob die Funktionsfähigkeit des Berliner Taxigewerbes durch die Ausübung neu beantragter Verkehre bedroht wird und die Erteilung neuer Genehmigungen deshalb künftig zu versagen ist. An eine solche Versagung von Genehmigungen sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen, die derzeit nicht vorliegen. Ein Gutachten ist für diese Feststellung nicht erforderlich.

Da mit einem Beobachtungszeitraum unter gleichzeitiger Kontingentierung der Zahl der Taxikonzessionen der Zugang zum Beruf des Taxifahrers verzögert bzw. gar unmöglich gemacht wird, sind seitens der Behörde die verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Berufszugangsbeschränkungen (Artikel 12 Grundgesetz) zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf gestattet § 13 Abs. 4 PBefG eine Einschränkung des Rechts auf Berufsfreiheit nur dann, wenn das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit konkret bedroht ist, also seiner öffentlichen Beförderungsaufgabe nicht nachkommen kann und damit die öffentlichen Verkehrsinteressen beeinträchtigt werden. Die Vorschrift des §13 Abs.4 wird allerdings seitens des Taxigewerbes oft dahingehend missverstanden, dass sie den Taxiunternehmern auch Einkünfte sichern solle und damit der Sicherung privater wirtschaftlicher Interessen dient.

In Berlin war zuletzt im Jahr 1997 ein Beobachtungszeitraum unter Festlegung einer Höchstzahl zugelassener Taxen angeordnet. Dieser wurde aufgehoben, nachdem das Verwaltungsgericht Berlin, bestätigt durch das Oberverwaltungsgericht, die Aufrechterhaltung des angeordneten Beobachtungszeitraumes als nicht durch die Regelungen des § 13 PbefG gedeckt angesehen hatte. Das Oberverwaltungsgericht hat insbesondere darauf hingewiesen, dass § 13 PBefG aufgrund der verfassungsrechtlichen Bindung durch Artikel 12 Abs.1 Grundgesetz als objektive Zulassungsschranke für den Zugang zum Beruf keine Bedürfnisprüfung gestatte. Es dürfe nicht bezweckt werden, die bereits im Beruf Tätigen vor wirtschaftlich spürbarer –auch harter- Konkurrenz und vor den wirtschaftlichen –bis zum möglichen finanziellen Ruin reichenden- Risiken des Berufes zu schützen. Allein eine schwierige Kosten- und Ertragslage als solche stelle keine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes dar. Diese sei vielmehr erst dann zu besorgen, wenn die Erteilung weiterer Genehmigungen zu schwerwiegenden Mängeln in der Verkehrsbedienung durch Taxis führen werde, etwa dadurch, dass die Existenzfähigkeit der Betriebe allgemein nur noch unter übermäßiger, die Verkehrssicherheit gefährdender Einsatzzeiten der Fahrer oder nur unter Einsatz unterbezahlter Gelegenheitsfahrer mit ähnlichen Gefahren für die Verkehrssicherheit oder die zuverlässige Verkehrsbedienung gesichert werden könne.

An dieser Situation hat sich bis heute im Grundsatz nichts geändert. Insbesondere ist die von Ihnen angesprochene steigende Zahl von Taxis kein solches Indiz fehlender Funktionsfähigkeit. Vielmehr ist darin ein Zeichen zu sehen, dass es dem Gewerbe wieder besser geht, nachdem in den Jahren zuvor die Zahl der Taxis wegen der schlechten wirtschaftlichen Situation um 300 zurückgegangen war. Auch niedrige Einnahmen der Unternehmer allein stellen keine Bedrohung der Funktionsfähigkeit des Berliner Taxigewerbes dar.“

(jh)