Taxi-Umrüstung: Das Eichrecht soll geändert werden

Das Bundeswirtschaftsministerium arbeitet an einer Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung, die aber für Taxi- und Mietwagenunternehmer wohl keine wesentliche Verbesserung bringen wird.
Möglicherweise dürfen Taxi-Umrüster wie Günther Kurrer in absehbarer Zeit selbst Konformitätserklärungen abgeben. (Foto: Erwin Fleischmann)
Möglicherweise dürfen Taxi-Umrüster wie Günther Kurrer in absehbarer Zeit selbst Konformitätserklärungen abgeben. (Foto: Erwin Fleischmann)
Dietmar Fund

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat eine „Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung“ erarbeitet. Mit dieser Aussage bestätigte die Pressestelle des Ministeriums auf Anfrage einen Bericht der Berliner Tageszeitung „Tagesspiegel“.

Laut der Pressestelle sieht der Entwurf vor, dass die Wegstreckensignalgeber auch als Teilgerät in den Verkehr gebracht werden können. Dadurch könne die Herstellerverantwortung für Taxameter und Wegstreckensignalgeber getrennt werden. Über eine geeignete Schnittstelle könnten Taxameter und Wegstreckensignalgeber miteinander verbunden werden. Die Forderungen des Mess- und Eichrechts würden aber weiterhin für das gesamte Messgerät gelten.

Wörtlich heißt es in der Stellungnahme: „Im Rahmen einer Konformitätsbewertung wird sichergestellt, dass ein Messgerät oder Teilgerät die Anforderungen des Mess- und Eichrechts einhält. Der Hersteller eines Messgeräts oder Teilgeräts stellt eine Konformitätserklärung aus, in der bescheinigt wird, dass die Anforderungen des Mess- und Eichrechts erfüllt sind und übernimmt hierfür die Verantwortung. Um das gesamte Messgerät ordnungsgemäß verwenden zu dürfen, ist es damit notwendig, dass eine Konformitätserklärung für das gesamte Messgerät, einschließlich des Wegstreckensignalgebers, vorliegt.“

Wie das BMWi weiter mitteilt, sei es denkbar, dass auch Dienstleister diese Aufgabe übernehmen können. Auch Autohersteller oder Dienstleister kämen als Hersteller in Betracht, denn der Begriff des Herstellers sei im europäischen Recht sehr weit gewählt. Daher könne jeder Hersteller sein, der das entsprechende Produkt unter seinem Namen in Verkehr bringt und damit die „Verantwortung“ für das Produkt übernehme.

Was das alles die Umrüstung von Taxis bedeutet und wann genau die neue Verordnung in Kraft treten könnte, schrieb das Ministerium nicht. Seinen Informationen zufolge kann man den bei der Europäischen Kommission notifizierten Entwurf der Novelle der Mess- und Eichverordnung hier abrufen. Unter „Entwurfsdokument“ kann man den Referentenentwurf als Word-Datei herunterladen und/oder nachlesen, der im Downloadbereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei heruntergeladen werden kann.

Die geplante Änderung wird von Fachleuten aus der Taxi-Branche, die mit dem Eichrecht vertraut sind, nicht als Vereinfachung im Sinne der Taxiunternehmer betrachtet. Es ist demnach nicht zu erwarten, dass die Umrüstung von Fahrzeugen ohne werkseitige Taxi-Ausrüstung wieder möglich wird.
 

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