Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten in Berlin hat die Smartphone-Apps Uber Pop und Uber Black zu Recht verboten. Das Verbot dieser und vergleichbarer Apps zur gewerblichen Vermittlung von Personenbeförderungen hat im Land Berlin weiterhin Bestand. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 10. April 2015 entschieden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er trägt das Aktenzeichen OVG 1 S 96.14. Das teilt das Gericht in einer Pressemitteilung vom 16. April 2015 mit.
Wie die Pressestelle des Oberverwaltungsgerichts ausführt, war das Verbot rechtens, „weil Uber gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen betreibe und damit gegen zahlreiche Bestimmungen des Personenbeförderungsrechts verstoße, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung zu sein.“ Nach Ansicht des Gerichts ist Uber als Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes anzusehen, weil sich Uber nicht auf die bloße Vermittlung von Fahrdiensten beschränke, sondern diese selbst betreibe und im Außenverhältnis als Vertragspartner auftrete.
Das Verbot sei „im öffentlichen Interesse geboten“. Es verstoße nicht gegen das Recht der Europäischen Union.
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