Konkret wurde der Telekom Deutschland GmbH und der von ihr betriebenen Telefonauskunft 11833 untersagt, Auskunftssuchende auf die Frage nach der Rufnummer der Taxi-Zentrale in der Region Stuttgart auf den eigenen Taxi-Service oder die Kooperation mit dem Taxi-Service „myTaxi“ hinzuweisen oder ihnen sogleich ohne korrekte Beantwortung der gestellten Frage die Vermittlung eines Taxis anzubieten.
Dies urteilte das Landgericht Stuttgart am 3.4.2013 (AZ.: 41 O 18/13 KfH Kart.) und gab damit einer einstweiligen Verfügung statt, die von der Taxi-Auto-Zentrale eG (TAZ) eingereicht wurde.
Andernfalls verletze die Telekom Deutschland GmbH als marktbeherrschender Anbieter für Telefonauskünfte ihre Neutralitätspflichten, heißt es in der richterlichen Begründung, in der darüber hinaus darauf verwiesen wurde, dass es sich bei dem Angebot von „myTaxi“ nicht um eine Taxi-Zentrale handle, an die sich der Kunde etwa mit Nachfragen oder Beschwerden richten könne, sondern um ein App-gestütztes Geschäftsmodell, bei dem die örtliche Zentrale eingespart werde. Das Urteil des Stuttgarter Landgerichts ist noch nicht rechtskräftig, da die Deutsche Telekom fristgerecht Berufung eingelegt hat.
„myTaxi“ wirbt auf seiner Homepage mit der Partnerschaft mit dem Telekom-Konzern. Der Telekom-Konzern und weitere namhafte Unternehmen hatten sich vor einiger Zeit mit einem Betrag von insgesamt zehn Millionen Euro an „myTaxi“ beteiligt.
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