Erste Gerichte akzeptieren Fotos nicht mehr als Beweis

Nachdem das Bundesverfassungsgericht im August die Rechtmäßigkeit videogestützter Geschwindigkeitsmessungen stark eingeschränkt hatte (wir berichteten), haben zwei Amtsgerichte auch die Überführung von Temposündern mittels Beweisfotos gekippt.
Redaktion (allg.)

Zur Vorgeschichte: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Urteil vom 13.8.2009 (AZ: 2 BvR 941/08) entschieden, dass verdachtsunabhängige Geschwindigkeitsmessungen per Video nicht ohne weiteres zulässig sind. Eine Verwaltungsvorschrift reiche nicht aus, um das Grundrecht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung (Datenschutz) einzuschränken. Eine solche Einschränkung bedürfe einer gesetzlichen Grundlage, die verhältnismäßig sei. Es wurde erwartet, dass dieses Urteil Signalwirkung haben würde, was sich nun zu bewahrheiten scheint. Denn zwei Amtsgerichte in den sächsischen Städten Grimma und Eilenburg haben sich nun auf das Urteil des BVG berufen und auch Temposünder freigesprochen, die durch ein Beweisfoto überführt werden sollten. Nach Ansicht der Richter ist die verdachtsunabhängige Aufnahme und Speicherung eines Fotos ebenfalls ein Eingriff in das „Recht auf informationelle Selbstbestimmung“, der nur legitim wäre, wenn es eine gesetzliche Grundlage gäbe. Die fehle aber. Allzu viel Hoffnung, um ein Bußgeld herumzukommen, sollten sich Temposünder aber nicht machen. Der springende Punkt ist: Bei den verhandelten Fällen wurde der laufende Verkehr ohne konkreten Verdacht gefilmt und die Verkehrsverstöße erst anhand einer nachträglichen Auswertung festgestellt. Genau gegen solche verdachtsunabhängig durchgeführte Aufzeichnungen hatte das Bundesverfassungsgericht seinerzeit interveniert. Wird hingegen erst, nachdem ein Geschwindigkeitsverstoß festgestellt wurde, ein Foto angefertigt, auf dem der Fahrer identifiziert werden kann (wie das ja bei den klassischen Blitzern die Regel ist), dann liegt dieser Aufnahme ein konkreter Verdacht zugrunde und das Blitzerfoto ist als Beweismittel zulässig. Aktenzeichen: Amtsgericht Eilenburg 5 OWi 253 is 53556/08; Amtsgericht Grimma 003 OWi 153 Js 30059/09

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