Ablenkung ist nicht gleich Ablenkung
Dieser Grundsatz geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes Köln hervor. Ein Bonner Autofahrer war rund drei Kilometer von seinem Haus entfernt davon überrascht worden, dass in seiner Tasche das Mobilteil seines Festnetz-Telefons piepte und hatte das Gespräch angenommen. Für diesen Verstoß gegen das Handy-Verbot sollte er nach Auffassung des Bonner Amtsgerichts ein Bußgeld von 40 Euro zahlen. Zu Unrecht, wie die rheinischen Oberlandesrichter in nächster Instanz urteilten. Festnetz-Handgeräte seien technisch nicht einsetzbar bei einer Autofahrt, da mit ihnen ab einer Entfernung von 200 Metern zum Haus keine Kommunikation mit der Basisstation mehr möglich sei. Es gebe auch keinen Anlass, den Anwendungsbereich des Handyverbots auf Festnetzgeräte zu erweitern. Denn in der Praxis komme eine Ablenkung eines Autofahrers durch Gespräche mit dem Schnurlostelefon praktisch nicht vor. Der Bonner Vorgang sei so ungewöhnlich, dass kein Regelungsbedarf bestehe. OLG Köln, Urteil vom 22.10.2009, Az. 82 Ss-OWi 93/09 Foto: Pixelio / Pauline
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