Rundfunkbeitrag für betrieblich genutzte Autos ist rechtens

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
An der Zahlung von Rundfunkgebühren auch für Taxis führt kein Weg vorbei. (Foto: Dietmar Fund)
An der Zahlung von Rundfunkgebühren auch für Taxis führt kein Weg vorbei. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 7. Dezember 2016 entschieden.

Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass die verfassungsrechtlich erforderliche besondere Rechtfertigung für die Erhebung des Rundfunkbeitrags gegeben sei, weil der Beitrag die Rundfunkempfangsmöglichkeit abgelte. Die Anknüpfung an die Betriebsstätte sei geeignet, diesen Vorteil im nicht privaten Bereich zu erfassen. Zu Recht sei der Gesetzgeber von der Annahme einer nahezu lückenlosen Verbreitung „klassischer und neuartiger Empfangsgeräte“ in Betriebsstätten und Kraftfahrzeugen ausgegangen. Auch die Höhe des dafür erhobenen Beitrags entspreche dem Gleichbehandlungsgebot und sei insofern verfassungsrechtlich unbedenklich.

Das Gericht hatte zwei ähnlich gelagerte Klagen zu entscheiden. Bei der einen hatte eine Autovermietung die Zahl ihrer Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge genannt und den Gebührenbescheid angefochten. Bei der zweiten hatte sich eine Einzelhandelskette geweigert, diese Angaben zu machen, und hatte daraufhin die Übergangsbeiträge nicht bezahlen wollen, die in solchen Fällen verlangt werden. Beide Kläger hatten die Meinung vertreten, die die Beitragspflicht begründenden Bestimmungen seien verfassungswidrig. Damit waren sie in den Vorinstanzen gescheitert.
 

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