114.000 Euro Nachzahlung: Taxiunternehmer verliert Klage gegen Umsatzschätzung

Wenn ein Taxiunternehmer dem Verlangen des Finanzamts, die Empfänger seiner Betriebsausgaben zu benennen, nicht nachkommt, ist es berechtigt, diese Kosten nicht anzuerkennen. Mit gravierenden Folgen, wie ein aktuelles Urteil aus Hamburg zeigt.
Redaktion (allg.)

Der Fall kam ins Rollen, nachdem der Unternehmer bei seiner Steuererklärung für seine fünf Taxis pro Jahr 120.000 Euro Umsatz, aber nur einen Gewinn von 20.000 Euro angegeben hatte. Danach wurde für den Unternehmer und verheirateten Vater dreier Kinder die Einkommensteuer zunächst auf Null gesetzt.

Als das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung jedoch unter anderem fehlende Schichtzettel und Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Laufleistungen der Taxis feststellte, führte es eine Schätzung der Umsätze durch und erließ für die Jahre 2004 bis 2006 geänderte Einkommensteuerbescheide, die zu einer Steuernachzahlung von insgesamt 114.000 Euro führten. Hiergegen klagte der dadurch in seiner Existenz bedrohte Taxiunternehmer vor dem Finanzgericht Hamburg.

Ohne Erfolg, wie sich nun herausstellte. Das Gericht sah die von der Finanzbehörde praktizierte Umsatzschätzung als rechtens an. Das Amt hatte dabei jährliche Mehrumsätze in Höhe von 95.000 Euro und 80.000 Euro an Betriebsausgaben zugrunde gelegt, was zu einem zu versteuernden Mehrgewinn von 15.000 Euro geführt hätte. Da sich der Unternehmer jedoch geweigert hatte, die Empfänger der Ausgaben zu benennen, erkannte die Behörde diese Kosten nicht an - mit der Folge, dass die geschätzten zusätzlichen Umsätze nahezu ungekürzt auf den Gewinn durchschlugen. Auch hierzu sei das Finanzamt gemäß § 160 der Abgabenordnung (AO) berechtigt gewesen, urteilte das Finanzgericht Hamburg. Der Unternehmer müsse letztlich der aufgrund seiner Weigerung zur Kooperation dafür einstehen, dass mit seiner Hilfe Dritte wie zum Beispiel Werkstätten und Fahrer Schwarzarbeit leisten und Steuern hinterziehen bzw. Sozialleistungen erhalten können.

Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 7. September 2010, Az.: 3 K 13/09

(sk)
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