In seinem Urteil vom 17. Oktober 2007 erklärte das Karlsruher Gericht eine Vertragsklausel für unwirksam, nach der ein Garantieanspruch für Mängel an dem Fahrzeug entfallen sollte, wenn der Käufer bestimmte Inspektionsintervalle nicht einhält. Eine solche Bestimmung benachteiligt den Käufer laut BGH unangemessen, weil er nach deren Wortlaut auch dann leer ausgehen soll, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat. Im konkreten Fall hatte ein Käufer im Juni 2003 einen gebrauchten Geländewagen gekauft. Er schloss einen Garantievertrag ab, der ihn zu regelmäßigen Inspektionen verpflichtete. In Abständen von 15.000 Kilometern sollte er das Auto in die Werkstatt bringen. Als acht Monate später ein Schaden an der Kurbelwelle auftrat, dessen Reparatur rund 4.000 Euro betragen sollte, wollte die Versicherung nicht zahlen. Denn der Käufer hatte die fällige Inspektion um 827 Kilometer überschritten. Damit sei die Garantie entfallen, erklärte der Versicherer. Die Vorinstanzen fällten unterschiedliche Urteile. Während das Amtsgericht Ansbach davon ausging, dass der Autokäufer seine Pflichten verletzt hatte und der Versicherer deshalb nicht leisten müsse, hielt das Landgericht Ansbach die Klausel für eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers. Denn die Garantie entfalle ganz unabhängig davon, ob die nicht durchgeführte Inspektion für den Schaden ursächlich war oder nicht. Wie das Landgericht beurteilte nun auch der BGH die Klausel als unangemessene Benachteiligung. Damit muss der Garantiegeber auch bei Überfälligkeit der Inspektion die Reparaturkosten übernehmen. Allerdings: Zulässig ist nach dem BGH-Urteil ein Wegfall der Reparaturgarantie dann, wenn die Überschreitung der Inspektionspflicht Ursache für einen Schaden ist. Die Anbieter von Gebrauchtwagengarantien können die Beweislast auch dem Autokäufer auferlegen. Der Käufer müsste dann beweisen, dass der Schaden nicht wegen der verspäteten Wartung aufgetreten ist. Diese Beweislastumkehr könne aber nur in Neuverträgen vereinbart werden. Bundesgerichtshof; Urteil vom 17. Oktober 2007, Az.: VIII ZR 251/06
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin