15.12.2016
Dietmar Fund
Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss ein Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub innerhalb des Kalenderjahres beantragen, damit ihm ein Resturlaub nicht verlorengeht. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich dessen Urlaub festzulegen, damit seine Ansprüche nicht ersatzlos untergehen. Ob diese nationale Regelung der Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeitgestaltung oder der Charta der Grundrechte der Europäischen Union widerspricht, möchte das Bundesarbeitsgericht (BAG) jetzt vom Gerichtshof der Europäischen Union klären lassen. Einen entsprechenden Beschluss hat das BAG am 13. Dezember 2016 unter dem Aktenzeichen 9 AZR 541/15 (A) getroffen.Das BAG schrieb dem Gerichtshof der Europäischen Union, dass er diese Frage noch nicht so eindeutig beantwortet habe, dass nicht die geringsten Zweifel an ihrer Beantwortung bestünden. Teilweise werde aus einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom Juni 2016 abgeleitet, der Arbeitgeber sei verpflichtet, den Erholungsurlaub von sich aus einseitig festzulegen. Ein Teil der nationalen Rechtsprechung verstehe Ausführungen des Gerichts in einem Urteil aus dem Jahr 2014 so, dass der Mindesturlaub auch dann nicht mit Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraumes verfallen dürfe, wenn der Arbeitnehmer in der Lage gewesen sei, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen.Auf dieses Dilemma hatte Ende Oktober bereits der Richter am Bundesarbeitsgericht, Ralf Zimmermann, bei einem Workshop des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) hingewiesen, über den taxi heute in der Ausgabe 1-2/2017 berichtet.