Kein Funkausschluss wegen Dachwerbeträger

Per einstweiliger Verfügung hat ein Taxiunternehmer durchgesetzt, dass seine Zentrale weder mit Funkausschluss noch mit Geldstrafen drohen kann.

Grund des Streits: Der Unternehmer verfügt über mehrere Fahrzeuge, wobei nur eines davon mit einem Dachwerbeträger versehen ist, das aber die Vermittlungsleistungen der Genossenschaft gerade nicht in Anspruch nimmt. Die Genossenschaft kündigte daraufhin an, sämtliche sonstigen Fahrzeuge des Unternehmers, die an die Vermittlungsleistungen der Genossenschaft angeschlossen sind (die aber nicht mit einem Dachwerbeträger versehen sind), von der Funkvermittlung auszuschließen. Das zumindest drohte die Taxizentrale laut Sanktionskatalog an und sprach auch gleichzeitig gegen das Unternehmen eine Geldstrafe im dreistelligen Bereich aus. Hintergrund: Seit 1. Juli trat bei besagter Taxizentrale eine Neuregelung der Betriebsordnung in Kraft, wonach Taxis mit Dachwerbung nicht mehr an der Funkvermittlung teilnehmen dürften. So zumindest interpretierte dies der Taxiunternehmer. Ganz anders sah das dagegen die Taxizentrale: In ihren Augen gilt das Verbot für das gesamte Unternehmen. Im besagten Fall hatte der betroffene Taxiunternehmer also ein Fahrzeug mit Dachwerbeträger und andere ohne. Das Taxi mit Dachwerbung nimmt nicht an der Funkvermittlung teil, die ohne Reklame dagegen weiterhin. Für die Zentrale reichte das aus, um den Unternehmer als Genossenschaftsmitglied gemäß Sanktionskatalog mit einer dreistelligen Geldstrafe zu belegen. Bei weiterer Nichtachtung sieht der Sanktionskatalog sogar den Ausschluss ALLER Fahrzeuge von der Funkvermittlung vor. Sowohl gegen die Strafe als auch gegen den drohenden Funkauschluss erwirkte der Taxiunternehmer daraufhin eine einstweilige Verfügung. Nach Ansicht des Anwalts des Taxiunternehmers könne die Genossenschaft die für sie gar nicht relevanten Teile des Unternehmens nicht in „Sippenhaft“ nehmen, sondern es sei die freie Entscheidung des Unternehmers und Teil seiner grundgesetzlich geschützten negativen Vereinigungsfreiheit, welche Fahrzeuge er aus dem Betrieb der Genossenschaft herausnimmt. So sah das wohl auch die Richterin und gab dem Antrag auf einstweilige Verfügung statt. Sollte die Taxizentrale weiterhin auf ihrem Standpunkt beharren, müsste sie Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung einlegen. Dann käme es zunächst zu einer mündlichen Verhandlung und gegebenenfalls zu einem Berufungsverfahren. Die im einstweiligen Verfügungsverfahren unterlegene Partei könnte dann ein Hauptsacheverfahren einleiten. Spätestens dann wäre für beide Seiten Rechtssicherheit hergestellt.

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