Der Bundesrat hat dem Kassengesetz zugestimmt

Die Länderkammer stimmte dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetz zu, obwohl es anders als von den Ländern gefordert nicht auf Taxameter und Wegstreckenzähler eingeht.
Der Bundesrat ist am 16. Dezember beim Kassengesetz fast vollständig „eingeknickt“. (Foto: Bundesrat)
Der Bundesrat ist am 16. Dezember beim Kassengesetz fast vollständig „eingeknickt“. (Foto: Bundesrat)
Dietmar Fund

Der Bundesrat hat in seiner 952. Sitzung am 16. Dezember 2016 dem so genannten Kassengesetz zugestimmt. Das zustimmungspflichtige „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ passierte die Länderkammer, obwohl es anders als von den Ländern zuletzt gefordert weder auf Taxameter noch auf Wegstreckenzähler eingeht. Der Deutsche Bundestag hatte das von der Bundesregierung eingebrachte Gesetz am 15. Dezember 2016 verabschiedet.

 

Mit dem Gesetz werden die Abgabenordnung und das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung geändert. Es soll ab 2020 gelten. Die mit dem Gesetz neu eingeführte Kassen-Nachschau soll es ab 2018 geben. Bei ihr handelt es sich um eine nicht angekündigte Prüfung während der üblichen Geschäftszeiten auf den Geschäftsgrundstücken und in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen. Sie müssen dem „Amtsträger“ auf Verlangen „Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen“ vorlegen und ihm Auskünfte erteilen.

„Registrierkassen“, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden und bereits den Anforderungen des BMF-Schreibens vom November 2010 entsprechen, aber nicht für die vorgeschriebene Zertifizierung aufrüstbar sind, dürfen bis zum 31.12. 2022 weiter verwendet werden. Auch in diesem Punkt haben die Länder nachgegeben, die eine solche Übergangsfrist ursprünglich nicht haben wollten. Die einzige ihrer Forderungen, die aufgenommen wurde, ist die Belegausgabepflicht.

Interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer können das vom Deutschen Bundestag verabschiedete Gesetz als pdf-Datei im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung herunterladen.

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