Verwaltungsgericht Stuttgart fordert Fahrverbot
Das Gericht schreibt außerdem, das skizzierte Verkehrsverbot verstoße nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Schutz von Leben und Gesundheit der Wohnbevölkerung in der Umweltzone sei höher zu gewichten als das Eigentum und die allgemeine Handlungsfreiheit der betroffenen Fahrzeugbesitzer. Eine Unverhältnismäßigkeit lasse sich auch nicht aus dem Umsetzungszeitpunkt 1. Januar 2018 herleiten.
Das Verwaltungsgericht stellt auch fest, dass die „dringend gebotene Ergänzung der einschlägigen Verordnungen durch den Bundesverordnungsgeber bislang nicht erfolgt und derzeit auch nicht absehbar“ sei. Dieses „ohne sachlichen Grund bislang nicht behobene Regelungsdefizit“ könne nicht dazu führen, dass das zum Schutz der menschlichen Gesundheit gebotene Verkehrsverbot unterbleibe. Das Regierungspräsidium sei „rechtlich befugt und verpflichtet, das im vorliegenden Fall notwendige Zusatzzeichen selbst zu gestalten“.
Das Verwaltungsgericht hat die Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
Thomas Grätz, Geschäftsführer des Deutschen Taxi- und Mietwagenverbandes (BZP), hat noch am Tag der Urteilsverkündung einen „Runden Tisch“ mit Vertretern von Wirtschaft, Politik und des Taxigewerbes gefordert. Das Taxi-Gewerbe hänge nach dem Urteil des Stuttgarter Verwaltungsgerichts in der Luft. Es brauche aber langfristig verlässliche Rahmenbedingungen.
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