Erneuten Erfolg hatte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein, Taxi-Mietwagen e.V. in einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung. Das Landgericht Köln urteilte gegen einen Mietwagenunternehmer, dass er es zu unterlassen hat, in Ortsverzeichnissen die Bezeichnung „Taxi“ als Suchbegriff und/oder Branchenbezeichnung zu benutzen oder benutzen zu lassen. Dem lag zugrunde, dass man auf die Werbeanzeige des Mietwagenunternehmens stieß, wenn man in den Onlineverzeichnissen „Das Örtliche“ und auch in „Gelbe Seiten“ die Suchbegriffe „Taxi“ sowie den Betriebssitzort eingab.
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