Selbstbezichtigung schützt nicht vor Fahrtenbuch

Eine Fahrtenbuchauflage kann immer dann verlangt werden, wenn der Halter die Zweifel an der Identität eines Fahrers nicht ausräumen konnte. Bild: Dietmar Fund
Eine Fahrtenbuchauflage kann immer dann verlangt werden, wenn der Halter die Zweifel an der Identität eines Fahrers nicht ausräumen konnte. Bild: Dietmar Fund
Redaktion (allg.)

In einem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Mainz stand an, dass mit einem Pkw die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer Ortschaft um 28 km/h überschritten wurde. Der Halter schickte den Anhörungsbogen mit der Angabe zurück „Ich gebe die Zuwiderhandlung zu“. Nach dem Abgleich des „Blitzer-Fotos“ mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto kam die Bußgeldbehörde zu dem Schluss, dass der Halter bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht der Fahrer des Kraftfahrzeugs gewesen sein könne. In der Folge schrieb sie den Halter mit der Bitte um Benennung des Fahrers noch mehrfach an, allerdings erfolglos.

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Artikel Selbstbezichtigung schützt nicht vor Fahrtenbuch
Seite 22 | Rubrik Recht & Steuern
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