Werkstatt haftet für Folgeschäden der Autogas-Umrüstung

Wird in ein Auto mit Benzin-Motor nachträglich eine Gasanlage eingebaut und werden durch den Gasbetrieb dann die Zylinderkopfdichtungen des Wagens beschädigt, muss der Umrüster den Schaden ersetzen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.
Redaktion (allg.)
Im vorliegenden Fall kam es, ein halbes Jahr nach der von einem professionellen "Autogaszentrum" für 2500,96 Euro vorgenommenen Umrüstung vom Benzin- auf Gasbetrieb, an den Zylindern des Fahrzeugs zu teils erheblichen Kompressionsverlusten. Die Reparatur, bei der ein Zylinderkopf gänzlich ausgetauscht werden musste, kostete weitere 3455,31 Euro, woraufhin der Autohalter vom Umrüster die Erstattung dieser Summe sowie des ursprünglichen Einbaupreises verlangte. Er forderte den kostenlosen Ausbau der installierten Gasanlage, die erst den Schaden angerichtet habe und die er deswegen wieder zurückgeben wolle. Dem stimmten die Koblenzer Richter zu. Das Beweissicherungsverfahren hatte ergeben, dass die Ventile an den Zylindern aufgrund einer übermäßigen Hitzeentwicklung der Gasanlage im Kompressionsraum beschädigt worden waren, sodass keine hinreichende Abdichtung mehr vorlag, erklärte die deutsche Anwaltshotline. Die Monteure hätten es wider besseren Wissens versäumt, eine Regelungstechnik einzubauen, die der erhöhten thermische Belastung der Zylinderventile durch die Verbrennung von Gas statt Benzin und der reduzierten Flüssigkeitsschmierung entgegenwirkt. Dadurch sei es zu den Schäden an den auf niedrigere Betriebstemperaturen ausgelegten Einlassventilen des Benzin-Motors gekommen. "Damit ist nicht nur eine Sachmangelhaftung unumgänglich, sondern es stellt sich auch die Frage einer Einstandspflicht wegen grober Aufklärungsversäumnisse", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Anwaltshotline. Denn der Umrüster des Fahrzeugs hatte in einer zur eigenen Verteidigung gedachten Presseerklärung selbst erklärt, die erhöhte Brenntemperatur von Gas sei "kein Problem, wenn die Anlage über eine vernünftige Regelungstechnik verfügt". Warum die bei der installierten Gasanlage in dem beschädigten Auto gerade nicht zu finden war, bleibt allerdings das Geheimnis der nun zur Kasse gebetenen Werkstatt. Urteil des OLG Koblenz, Az. 5 U 136/10 Foto: PROGAS GmbH & Co KG
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