Wer wendet, muss zahlen

Führt ein Autofahrer ein Wendemanöver durch und kommt es deshalb mit einem von hinten kommenden Pkw, der links überholen wollte, zu einem Zusammenstoß, muss nach einem Urteil des AG München in der Regel der Wendende für den Schaden haften.
Redaktion (allg.)
An einem Vormittag im Februar 2009 fuhr ein Audi-Fahrer die Lilienthalallee in München entlang. Er wurde langsamer und entschloss sich, an einer Kreuzung zu wenden. In diesem Moment setzte der Fahrer eines Peugeot, der sich ihm von hinten näherte, an, ihn links zu überholen. Dadurch kam es zum Zusammenstoß. Bei diesem Unfall entstand ein Schaden von etwas mehr als 6.000 Euro. Davon wollte der Audi-Fahrer zumindest die Hälfte von seinem Unfallgegner erstattet haben. Schließlich sei dieser ihm hineingefahren. Doch der weigerte sich mit der Begründung, er könne nichts für das Wendemanöver seines Vordermannes. Der Fall ging vor Gericht, wo die zuständige Richterin die Klage des Audi-Fahrers abwies: Ereigne sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Schließlich müsse der sich nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schade. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführe, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten sei. Unklar sei eine Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lasse, was der Vorausfahrende sogleich tun werde. Dabei begründe alleine eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden noch keine unklare Verkehrslage. Auch wenn er vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziere und sich zur Fahrbahnmitte einordne, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzuträten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen könnten. Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt habe und ganz links gefahren sei. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können, so die Richterin. Urteil des AG München vom 23.09.2009, Az.: 345 C 15055/09 (rechtskräftig).
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