Verdacht auf verdeckte Einnahmen

Die Hamburger Aufsichtsbehörde greift bei ihrem Bemühen um faire und einheitliche Wettbewerbsbedingungen innerhalb des Taxigewerbes radikal durch. Erst kürzlich wurde einem Betrieb die Verlängerung von 24 Taxikonzessionen verweigert. Aber ist das auch korrekt? Ja, sagen die Richter.
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Die Hamburger Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (BMVI) hat ein weiteres Mal deutlich gemacht, wie ernst sie ihre Aufsichtsverpflichtung gegenüber dem Taxiverkehr in der Hansestadt nimmt. Erst kürzlich wurde einem Hamburger Taxibetrieb die Verlängerung der seit 2010 gültigen Genehmigungen für 24 (!) Taxis verweigert. Als Begründung führte das BMVI an, dass das Verhältnis von Laufleistung der Taxis und möglichen Einsatzstunden der zur Verfügung stehenden Fahrer nicht plausibel sei und auf verdeckte Einnahmen schließen lasse. Die Kontrolle einer Vielzahl von Schichtzetteln und der Abgleich mit den Daten, die bei der Einfahrt der Taxis in den Wartebereich des Flughafengeländes und bei sonstigen Kontrollen entstanden seien, habe ergeben, dass die Richtigkeit der Schichtzettelangaben und damit auch die mit den Fahrzeugen erzielten tatsächlichen Einnahmen zweifelhaft seien. Somit ist auch der nötige Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit nicht sichergestellt. Die Genehmigungen wurden also nicht verlängert.

Daraufhin beantragte das betroffene Taxiunternehmen vor dem Hamburger Verwaltungsgericht die Gewährung  der Genehmigungen für mindestens weitere 18 Monate. Diese einstweilige Verfügung wurde jedoch am 4. Juni 2013 ebenso abgelehnt wie am 11. Juni eine daraufhin vor dem Oberverwaltungsgericht Hamburg vorgetragene Beschwerde (Az 2/60.24/1580). Das OVG geht davon aus, dass ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung nicht anzunehmen sei.  Die Zweifel der Behörde an der Plausibilität der vom Unternehmen vorgelegten Umsatzzahlen habe der Taxibetrieb „nicht mit Erfolg angegriffen“, heißt es in der Urteilsbegründung.

Obwohl das BMVI bereits im Juni 2012 das Unternehmen auf die Notwendigkeit ordnungsgemäß ausgefüllter Schichtzettel und auf die möglichen Konsequenzen bei Nichtbeachtung hingewiesen hatte, seien die Unrichtigkeiten vom Taxibetrieb nicht unterbunden worden. Dies deute auf nachlässige Kontrollen des Taxibetriebs gegenüber seinen Fahrern hin und lasse den Schluss auf ein „Geschäftsmodell“ zu, das darauf abzielt, den Fahrern Nebenverdienste neben den gezahlten niedrigen Gehältern zu ermöglichen, so dass Steuern und Sozialabgaben vorenthalten würden.

Hinweis der Redaktion:
Der Beschluss des OVG Hamburg liegt unserer Redaktion als PDF vor. Abonnenten von taxi heute können dieses PDF unter redaktion@taxi-heute.de anfordern.

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