Urteil: Kein Krankentagegeld bei Erwerbsunfähigkeit

Arbeitet ein privat Versicherter in seinem Beruf weiter, obwohl eine Berufsunfähigkeit von mehr als 50 Prozent festgestellt wurde, so steht ihm aus seiner Krankentagegeldversicherung keine Leistung zu, wenn er arbeitsunfähig erkrankt.
Redaktion (allg.)
Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. In dem verhandelten Fall war der Kläger als Getränkeauslieferer tätig und litt unter massiven Verschleißerscheinungen seiner Lendenwirbelsäule. Sachverständige hatten bescheinigt, dass er in seinem jetzigen Beruf dauerhaft nicht mehr erwerbsfähig sein werde. Der Mann arbeitete trotzdem weiter und wollte seine private Krankentagegeld-Versicherung in Anspruch nehmen, nachdem er krank geworden war. Der Versicherer aber verweigerte die Zahlung und berief sich auf seine Versicherungsbedingungen. Diese sahen vor, dass Leistungen nicht ausgezahlt werden müssen, „wenn die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig ist.“ Der Mann klagte gegen die Leistungsverweigerung – jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Versicherers. Daran änderte auch der Umstand nichts, dass der Mann trotz gesundheitlicher Risiken bereit war, seinen Beruf weiter auszuüben. Oberlandesgericht Köln, Az.: 20 U 202/08 Foto: Pixelio / S.Perkiewicz
Logobanner Liste (Views)