Tegel: Proteste gegen Servicegebühr bleiben erfolglos
Wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mitteilte, darf der Obolus, der der Durchsetzung einheitlicher Taxistandards wie gepflegten Fahrzeugen und Fahrern, ausreichenden Deutschkenntnissen und bargeldlosen Zahlungssystemen dient, auch weiterhin erhoben werden.Taxifahrern und –unternehmern müsse die Nutzung der in Privateigentum stehenden Nachrückfläche nicht unentgeltlich ermöglicht werden. Damit bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Argumentation, die im August 2009 in der Vorinstanz bereits das Verwaltungsgericht Berlin vertreten hatte (wir berichteten). Weiterhin führte das OVG aus, dass die Verpflichtung zur Nutzung des Nachrückplatzes auf einer bestandskräftigen, nicht mehr angreifbaren, Allgemeinverfügung der zuständigen Behörde beruhe, die vom PBefG und der darauf basierenden Taxiordnung gedeckt sei. Anforderungen wie ausreichende Deutschkenntnisse seien den Taxifahrern zumutbar, da „sie legitimen Zielen dienten, nämlich vor allem dem Betrieb des Flughafens, den ankommenden Fluggästen sowie der Außendarstellung der Bundeshauptstadt Berlin“. Zudem stellen die Anforderungen nach Ansicht des Gerichts keine unverhältnismäßige Belastung für die betroffenen Taxifahrer dar. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Mai 2010, Az.: OVG 1 S 163.09 Foto: Marion Schmieding, Alexander Obst / Berliner Flughäfen
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