05.07.2005
Redaktion (allg.)
In einem aktuellen Fall vor dem Amtsgericht München (Az. 345 C 31153/04) berichtete der Kläger, er wollte ein am Straßenrand in zweiter Reihe vor einer Parklücke stehendes Fahrzeug überholen, als sich dieses plötzlich nach hinten in Bewegung gesetzt habe. Trotz Ausweichens auf die Gegenfahrbahn konnte er eine Kollision nicht mehr verhindern. "Von dem Gesamtschaden in Höhe von 4.763,72 Euro hat mir die Versicherung des Unfallgegners aber nur gut zwei Drittel ausgezahlt", beklagte der Mann. "Weil Sie offensichtlich keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten und so eine Mitschuld an dem Unfall haben", hielten ihm die Vertreter der Versicherung vor Gericht entgegen.
"Da liegen Sie aber total falsch", konterte der Münchener Amtsrichter und schlug sich voll auf die Seite des Klägers. Seine Begründung: Beide Fahrzeuge waren im Augenblick der Kollision in Bewegung. Das eine nach vorne, das andere nach hinten. Und nach der Straßenverkehrsordnung ist Rückwärtsfahren nun mal nur dann zulässig, wenn jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
"Das heißt: kommt es im Zusammenhang mit einer Rückwärtsfahrt zu einem Unfall, so spricht in allen Fällen der so genannte Beweis des ersten Anscheins für ein Alleinverschulden des rückwärts Fahrenden", erläutert der Verkehrsrechtler und Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1867800-0 für 1,99 Euro pro Minute). Autos werden zum Vorwärtskommen gebaut. Wer sich mit seinem Gefährt im Rückwärtsgang bewegt, ist also immer der Gelackmeierte. "Da ist, wie in diesem Fall, auch der Einwand des Beklagten nutzlos, der hinter ihm Fahrende hätte ja die voll eingeschalteten Rückfahrscheinwerfer bemerken und deshalb seinerseits abbremsen müssen", sagt Rechtsanwalt Bauer.