„Sie sind entlassen“

Die fristlose Kündigung ist häufig zwar das Ende eines unliebsamen Arbeitsverhältnisses, dafür aber der Beginn zeit- und nervenaufreibender Nachwirkungen. Ist eine vorherige Abmahnung zwingend notwendig?
Redaktion (allg.)
Rechtsanwalt Benjamin Sokolovic, Leiter der Rechtsabteilung im Gesamtverband Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN) gab darauf im Forum „Arbeitsrecht aktuell“ während des Norddeutschen Taxi-Tags umfassende Antworten. Um einen Mitarbeiter fristlos kündigen zu können, muss nach § 626, Abs. 1 BGB ein wichtiger Grund vorliegen. Dazu zählen in jeweils einzeln zu betrachtenden Fällen sämtliche strafbare Handlungen zum Nachteil des Arbeitgebers wie zum Beispiel Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Untreue. Aber auch beharrlich wiederholte Arbeitsverweigerung oder grobe Beleidigungen gegenüber dem Chef oder den Kollegen können Rausschmiss rechtfertigen. Ebenso Tätlichkeiten, ausländerfeindliche und antisemitische Äußerungen, eigenmächtiger Urlaubsantritt oder die Ausübung einer Nebentätigkeit während einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit. Generell müssen bei einer fristlosen Kündigung gesetzliche Fristen beachtet werden: So kann die Entlassung nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Wenn also beispielsweise ein Taxifahrer seinem Chef beichtet, dass sein Kollege vor drei Jahren mehrmals Fahrten ohne eingeschalteten Taxameter durchgeführt hat, berechtigt das immer noch zur fristlosen Kündigung innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt der „Beichte“. Als Vorstufe zur fristlosen Kündigung (jedoch nicht zwingend) gilt arbeitsrechtlich die Abmahnung. Dabei sollte sich der Taxiunternehmer, so Rechtsanwalt Sokolovic während seines Vortrags, auf eine kurze und prägnante Schilderung des Vorfalls beschränken, der letztlich zur Abmahnung führe. Zwingend dabei: Der klare Hinweis, dass man sich im Wiederholungsfalle gezwungen sehe, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
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