Rotlichtverstoß durch Sonnenblendung: Vollkasko darf Leistung kürzen

Das Landgericht Münster hat über einen Fall grober Fahrlässigkeit entschieden, in dem es erstmals um die neue Quotenregelung in Versicherungsfragen ging.
Redaktion (allg.)
Das Verfahren behandelte die Klage einer Versicherungsnehmerin gegen ihren Kfz-Versicherer. Sie hatte mit ihrem Pkw eine rote Ampel überfahren und einen Unfall verursacht. Bei der Schadenmeldung gegenüber ihrem Vollkaskoversicherer gab sie an, von der tiefstehenden Sonne geblendet worden zu sein und daher das Rotlicht nicht gesehen zu haben. Der Versicherer bewertete das Verhalten der Versicherungsnehmerin als grob fahrlässig und übernahm den Schaden im Rahmen der Quotelungsregelung des § 81 Abs. 2 VVG nur zur Hälfte. Diese Leistungskürzung wollte die Versicherungsnehmerin nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Ihr Argument, der tief stehenden Sonne wegen habe sie das Ampellicht nicht richtig deuten können, wurde nun vom Landgericht Münster verworfen: Gerade das hätte sie veranlassen müssen, sich besonders vorsichtig in die Kreuzung hinein zu tasten. Sie habe grob fahrlässig gehandelt und müsse deshalb den Schaden von 17.000 Euro zur Hälfte tragen. Das Interessante an diesem Urteil: Seit der Reform des Vertragsversicherungsgesetzes (VGG) im Jahre 2008 können Versicherer entgegen dem zuvor geltenden „Alles-oder-nichts-Prinzip“ ihre Leistung bei grober Fahrlässigkeit „in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis“ kürzen. Bislang war allerdings unklar, wie hoch eine solche Kürzung ausfallen darf. Im verhandelten Fall hielt das Gericht wie beschrieben 50 Prozent für angemessen. Darüber hinaus haben sich die Münsteraner Richter aber auch grundsätzlich dazu geäußert, wie bei grober Fahrlässigkeit vorzugehen ist. Sie nannten ein Quotenmodell mit Stufen von 0, 25, 50, 75 und 100 Prozent, anhand dessen im Einzelfall das Verschulden bemessen werden soll. LG Münster, Az.: 15 O 141/09 Foto: Pixelio / ibefisch
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